Sitz juristische Person

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Nach deutschem Recht liegt der Sitz einer juristischen Person gemäß § 24 Bürgerliches Gesetzbuch am Sitz der Verwaltung des Vereins, der Gemeinschaft oder der Gesellschaft. Mit dem Sitz wird auch der allgemeine Gerichtsstand der juristischen Person bestimmt. Nach Art. 48 des EGV (Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt. Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach § 57 Abs. 1 BGB zwingend geknüpft. Der Sitz kann für die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begründung gewählt und verändert werden. Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung für den Wohnsitz einer natürlichen Person nachempfunden.

Siehe auch

Internationales Gesellschaftsrecht (Deutschland)

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