Ortszuschlag
Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) regelte vom 1. April 1961 bis zum 1. Oktober 2005 bzw. 1. November 2006 die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst.
Alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der BAT, BAT-O, MTArb, MT-Arb-O, BMT-G und BMT-GO wurden für Angestellte des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Für den Bereich der Landesangestellten wurde der BAT zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt. Weiterhin wurde auch für einige andere Arbeitgeber des öffentliches Dienstes (z. B. der Bundesagentur für Arbeit) ein dem TVöD nachempfundener Tarifvertrag geschlossen (TV-BA).
Der BAT gilt weiterhin in Hessen und Berlin, die aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten sind. Zahlreiche Arbeitgeber orientieren sich weiterhin am BAT.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesangestelltentarifvertrag |
| Abkürzung: | BAT |
| Art: | Tarifvertrag |
| Geltungsbereich: | |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Datum des Gesetzes: | 23. Februar 1961 (GMBl. S. 137) |
| Inkrafttreten am: | 1. April 1961 (vgl. § 74 Abs. 1 BAT) |
| Außerkrafttreten: | 1. Oktober 2005 / 1. November 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Der BAT war ein Tarifvertrag, den die öffentlichen Arbeitgeber (Bund, Länder und kommunale Arbeitgeber) und die Gewerkschaft ÖTV, jetzt ver.di, 1961 abgeschlossen haben. Er ist eine Sammelbezeichnung für den eigentlichen BAT, der ein Manteltarifvertrag ist, sowie für Entgelttarifverträge, die jährlich neu verhandelt werden.
In den neuen Bundesländern galt ein spezieller Bundesangestelltentarifvertrag mit reduzierter Vergütung, der BAT-Ost oder auch kurz BAT-O genannt wird.
Inhaltsverzeichnis |
Entgeltstruktur des BAT
Vergütungsgruppe
Je nach Tätigkeitsfeld wird ein Mitarbeiter bei der Einstellung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingeordnet; meist wird eine Stelle bereits für eine bestimme Vergütungsgruppe ausgeschrieben. Die Vergütungsgruppe bestimmt wesentlich die Höhe des Gehalts.
Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe ist, abhängig von den Merkmalen einer Stelle, im Abschnitt Eingruppierung des BAT geregelt. Die Entgeltgruppen des BAT werden mit den römischen Ziffern X (niedrigste) bis I (höchste) bezeichnet, teilweise mit angehängtem a oder b (etwa BAT IIa). Außerdem gibt es spezielle Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst, die mit Kr. I bis Kr. XIII bezeichnet werden, dazu die Vergütungsgruppe Kr. Va. Anders als bei den normalen BAT-Entgeltgruppen ist Kr. I die niedrigste, nicht die höchste Vergütungsgruppe .
Die Vergütungsgruppe entspricht etwa der Besoldungsgruppe bei Beamten und der Entgeltgruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
Grundgehalt
Teil des BAT sind Vergütungstabellen, die abhängig von Vergütungsgruppe und erreichter Stufe ein Grundgehalt angeben. Aufgrund der Stufen steigert es sich unabhängig von der Leistung mit dem Alter und ist der wichtigste Teil der Vergütung. Dieses Grundgehalt wird auch Grundvergütung oder Tabellenvergütung genannt.
Es reicht von etwa 940 Euro in der Vergütungsgruppe X bei einem Alter von 21 Jahren bis etwa 4.970,50 Euro bei einem Alter von 47 Jahren in der Vergütungsgruppe I.
Ortszuschlag
Aufgestockt wird das Grundgehalt durch einen Ortszuschlag, der sich entgegen seinem Namen im Wesentlichen nach dem Familienstand bemisst und bundesweit einheitlich in drei Klassen berechnet wird: ledig, verheiratet/verpartnert und ein Kind. Bei mehr als einem Kind kann sich der Ortszuschlag durch eine weitere Zulage erhöhen.
Der Ortszuschlag ist insofern die Entsprechung des Familienzuschlages bei Beamten.
Weitere Zulagen
Weitere Zulagen sind die allgemeine Zulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld (im BAT als Sonderzuwendung oder einfach Zuwendung bezeichnet) und Zulagen für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für Sonntags- oder Nachtarbeit, Trennungsgeld.
Kritik
Als Kritik am BAT wurde hervorgebracht, seine starren Vorschriften erschwerten ein flexibles Arbeiten und das Einstellen von Personen anhand ihrer Qualifikationen anstatt formaler Kriterien, individuelle Leistung fände keine Berücksichtigung. Das Vergütungssystem mit Zuschlägen je nach dem Familienstand des Angestellten (den sogenannten Ortszuschlägen) spiegle zudem ein überlebtes patriarchalisches Familienbild wider. Weiterhin wurde kritisiert, dass der erhöhte Ortszuschlag nicht an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpfte, sondern nur an das Vorliegen einer standesamtlichen Eheeingehung und somit nicht zielgerichtet auf Familien ausgerichtet war.
dbb ) u. a. für:- Bundesministerium des Inneren (BMI)
- Humboldt-Universität zu Berlin (HU Berlin), u. a. für:
- Startseite, Einführung in die Eingruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT, BAT-O) für Mitarbeiter an kommunalen Öffentlichen Bibliotheken. Handreichung zum Umgang mit Arbeitsplatzbeschreibungen (letzte Änderung: 12. März 2000)
- Kritik, siehe Kapitel “2.3 Grenzen des BAT, Kritik am BAT”
- paul.schubbi.org - BAT-Gehaltsrechner / Tarifrechner
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
- Startseite, Einführung in die Eingruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT, BAT-O) für Mitarbeiter an kommunalen Öffentlichen Bibliotheken. Handreichung zum Umgang mit Arbeitsplatzbeschreibungen (letzte Änderung: 12. März 2000)
- Kritik, siehe Kapitel “2.3 Grenzen des BAT, Kritik am BAT”
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