Nominalismus Recht

Der Begriff des Nominalismus, auch Nennwertgrundsatz, Nominalprinzip, Mark-gleich-Mark-Grundsatz genannt, besagt, dass eine auf eine bestimmte Summe laufende Geldforderung durch die Leistung genau der ursprünglich vereinbarten Zahl nominaler Geldeinheiten erfüllt werden kann. Veränderungen der Kaufkraft zwischen der Entstehung der Forderung und deren Tilgung (Inflation, Geldentwertung) wird im Nominalprinzip nicht berücksichtigt. Unerheblich ist, ob die mit der Übergabe der vereinbarten Anzahl nominaler Geldeinheiten übertragene Kaufkraft dieselbe ist im Vergleich zur Kaufkraft der entsprechenden Anzahl von Geldeinheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Geldschuld. Bei kurzen Laufzeiten und kleineren Nominalbeträgen entspricht das Nominalprinzip den geschäftlichen Usanzen.
Bei großen Forderungsbeträgen und/oder langen Laufzeiten der Forderungen werden hingegen in der Regel Zinsen vereinbart. Die Geldforderung erhält dann den Charakter eines Kredites.

Die beschriebene Definition wird heute als so genannter geldschuldrechtlicher Nominalismus bezeichnet. Unter dem technischen Nominalismus versteht man, dass Geldzeichen, die nach dem Aufdruck auf den einzelnen Geldzeichen einen gleich hohen Wert repräsentieren, auch als gleichwertig behandelt werden. Die jeweilige stoffliche Beschaffenheit ist also ohne Bedeutung, was bei dem heutigen Geld- und Währungswesen selbstverständlich ist, nicht aber in früheren Zeiten (siehe Metallismus).

Die Gegenposition ist der sogenannte Valorismus. Diese Theorie spielte in der Zeit der Großen Inflation eine gewisse, aber rechtlich auch nicht generell anerkannte Rolle. Heute wird sie nicht mehr vertreten.

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