1. Rundfunk-Urteil
Das 1. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Februar 1961 bezeichnet in der deutschen Rechtswissenschaft das erste in einer Reihe von zwölf Urteilen des BVerfG zur Rundfunkfreiheit. Zentraler Begriff dieses Urteils ist die Deutschland-Fernsehen GmbH. (Aktenzeichen: 2 BvG 1, 2/60. Fundstelle: BVerfGE 12, 205–264.)
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Sachverhalt
Auslöser für dieses Urteil war der Versuch von Bundeskanzler Konrad Adenauer, mit der Deutschland-Fernsehen-GmbH eine im staatlichen Eigentum stehende private Gesellschaft zu gründen, die ein zweites Fernsehprogramm herausbringen sollte. Die Idee war, der oft regierungskritischen Berichterstattung der Rundfunkanstalten innerhalb der ARD ein eher regierungsfreundliches Programm entgegen zu setzen.
Zusammenfassung des Urteils
Nach einer Klage der Bundesländer Hamburg und Hessen entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Bund durch die Gründung nicht nur gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes und gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen habe, sondern insbesondere auch gegen Artikel 5 des Grundgesetzes.
In der damaligen Fassung des Grundgesetzes besaß der Bund nur die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Post- und Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 a. F. GG). Diese Kompetenz (dasselbe gilt heute für das Postwesen und die Telekommunikation, Art. 73 Nr. 7 GG n. F.) umfasst nur den sendetechnischen Bereich, also die Übertragungstechnik. Grund hierfür ist das Interesse der Allgemeinheit an einer bundeseinheitlichen Zuteilung der Frequenzbereiche. Eine Kompetenz des Bundes für die Veranstaltung von Rundfunk findet sich dagegen nicht im Grundgesetz. Deshalb steht die Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkveranstaltung nach Art. 30 GG den Ländern zu.
Das BVerfG sieht den Rundfunk wegen der (damaligen) Frequenzknappheit und dem hohen finanziellen Aufwand als öffentliche Aufgabe an, die von Privaten derzeit nicht zu bewältigen sei. Als Faktor und Medium der Meinungsbildung muss der Rundfunk aber staatsfrei organisiert sein.
Aus den Gründen
- Die Bedeutung des Art. 5 GG für den Rundfunk kann nicht ohne Rücksicht auf den eben dargelegten Inhalt des Art. 5 gewürdigt werden. Unbeschadet einer noch zu erörternden Besonderheit des Rundfunkwesens gehört der Rundfunk ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluss auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird. Der Rundfunk ist mehr als nur „Medium“ der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter „Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung. Diese Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt sich keineswegs auf die Nachrichtensendungen, politischen Kommentare, Sendereihen über politische Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft; Meinungsbildung geschieht ebenso in Hörspielen, musikalischen Darbietungen, Übertragungen kabarettistischer Programme bis hinein in die szenische Gestaltung einer Darbietung.
Folgen des Urteils
Als Folge der Entscheidung wurden Deutschlandfunk und Deutsche Welle als Rundfunk des Bundes auf die Kompetenz für auswärtige Beziehungen aus Art. 32 GG gestützt. ZDF und GEZ wurden aufgrund von Staatsverträgen der Länder gegründet.
Siehe auch
- Medienrecht
- Rundfunk
- Rundfunkfreiheit
- Rundfunkrecht
- Rundfunk-Urteil
- Übersicht medienrechtlicher Entscheidungen (Liste)
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